EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
§ 118f.
(1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen
- 1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,
- 2. die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 98.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß § 98 zu enthalten.
(3) Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 zu geben.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40041755
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