§ 118f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Umrechnung von ECU in Schilling

§ 118f.

Für die Umrechnung der in diesem Bundesgesetz in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling gilt für die Dauer jedes Kalenderjahres der Gegenwert in Schilling zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser Wert ist jährlich vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gilt, mit Verordnung festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072279

alte Dokumentnummer

N5197821042L

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