Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999
2. Pädagogische Akademien Aufgabe der Pädagogischen Akademien
§ 118.
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
- 1. Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und
- 2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12128657
alte Dokumentnummer
N7199959790L
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