§ 118 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Abschnitt IV.

Pädagogische Akademien.

§ 118. Aufgabe der Pädagogischen Akademien

Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen pädagogische Tatsachenforschung betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126472

alte Dokumentnummer

N7199660318J

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