Abschnitt IV.
Pädagogische Akademien.
§ 118. Aufgabe der Pädagogischen Akademien
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen pädagogische Tatsachenforschung betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118529
alte Dokumentnummer
N7196212162Y
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