§ 117c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Funktionszulage

§ 117c.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 326,2

2 530,6

4 050,1

PF 1

1b

875,7

1 459,6

2 627,2

 

2

875,7

1 167,7

2 335,4

 

3

803,3

1 095,2

1 459,6

 

S

1 277,9

1 814,6

2 254,5

 

1

776,0

1 086,8

1 320,0

 

1b

155,3

698,3

1 320,0

PF 2

2

310,8

698,3

931,4

 

2b

109,3

310,8

931,4

 

3

155,3

310,8

621,7

 

3b

109,3

310,8

621,7

 

1

155,3

310,8

466,2

PF 3

1b

109,3

310,8

466,2

 

2

109,3

217,3

326,5

 

3

77,8

124,9

171,1

PF 4

1

70,4

100,8

148,1

PF 5

1

31,5

47,3

63,0

     

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 93,5 €.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40200079

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