§ 117c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Funktionszulage

§ 117c.

(1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-plätzen der Verwendungs-gruppe

in der Funktions- gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehalts-stufe 15

1 bis 10

11 bis 14

Euro

PF 1

S

1 169,2

2 232,3

3 572,0

1b

772,3

1 287,1

2 317,1

2

772,3

1 029,8

2 059,2

3

707,7

965,4

1 287,1

PF 2

S

1 126,9

1 599,8

1 987,9

1

684,0

958,1

1 163,5

1b

136,9

615,9

1 163,5

2

273,9

615,9

821,3

2b

96,0

273,9

821,3

3

136,9

273,9

547,5

3b

96,0

273,9

547,5

PF 3

1

136,9

273,9

410,7

1b

96,0

273,9

410,7

2

96,0

191,5

287,3

3

68,3

109,4

150,4

PF 4

1

61,2

88,9

130,0

PF 5

1

27,2

41,0

55,1

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 82,0 €.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

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