§ 117a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117a.

Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116042

alte Dokumentnummer

N6199854243L

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