Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 117a.
Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12116042
alte Dokumentnummer
N6199854243L
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