Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 117a.
Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40050010
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