§ 117a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117a.

Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098602

alte Dokumentnummer

N6197846469L

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