§ 117. Fahrlehrer
(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(2) § 116 Abs. 6a und 7 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40147643
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)