§ 117 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

§ 117. Fahrlehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(2) § 116 Abs. 6a und 7 gilt sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)