§ 117 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1988

Abs. 2 tritt erst mit 1. 7. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 2 lit. b, BGBl. Nr. 375/1988)

Die Novellierungsanordnung im Art. I Z 96, BGBl. Nr. 375/1988, ist fehlerhaft, da das Zitat bezüglich des § 116 nicht im zweiten Halbsatz des ersten Satzes steht sondern im zweiten Satz.

§ 117. Fahrlehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(2) § 116 Abs. 6a und 7 gilt sinngemäß.

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