§ 115b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Säumnisgebühr

§ 115b.

Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100 000 S an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012944

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