Säumnisgebühr
§ 115b.
Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 zweiter Satz oder § 83 Abs. 1 und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 vierter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100 000 S an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087962
alte Dokumentnummer
N5199657629J
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