§ 115b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Säumnisgebühr

§ 115b.

Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz, § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053528

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