§ 115 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 115

(1) § 115.Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

  1. 1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
  2. 2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

    nicht anzuwenden.

(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)