§ 115 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

11. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 115

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)

(Anm.: Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)

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