§ 10b WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

§ 10b

(1) § 10b.§ 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.

(2) § 4 ist auf Soldaten im Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges im Rahmen der Assistenz stehen muss.

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