§ 10b WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

§ 10b

§ 10b. § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muß.

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