Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a
§ 10b.
(1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß§ 10a Abs. 1 Z 1 oder 4 stehen muss.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
Schlagworte
Dienstunfall
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR40137893
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