§ 10b WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

§ 10b.

(1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.

(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.

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