Publikation der Ergebnisse
§ 10a
(1) § 10a.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich im Falle § 3 Z 1 innerhalb von zwei Arbeitswochen und im Falle § 3 Z 2 innerhalb von sechs Arbeitswochen nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
- 1. die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
- 2. die im § 4 Abs. 3 angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3) Daten gemäß Abs. 2 Z 1 über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
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