§ 10a Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Publikation der Ergebnisse

§ 10a.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über

  1. 1. die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
  2. 2. die im § 4 Abs. 3 angeführten Merkmale, vierteljährlich.

(3) Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind gemäß Abs. 2 Z 1 nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Abs. 2 Z 2 nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.

(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich für die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000 zu veröffentlichen; für alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003.

(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.

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