Publikation der Ergebnisse
§ 10a.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
- 1. die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,
- 2. die im § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3) Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind gemäß Abs. 2 Z 1 nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Abs. 2 Z 2 nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind gemäß Abs. 2 Z 2 unbereinigt und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
- 1. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
- 2. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
- 3. über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 rückwirkend bis 2010.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20002684
Dokumentnummer
NOR40155821
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