§ 10 IESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt

§ 10.

Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40118101

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)