§ 10 IESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 10.

Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

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