§ 10 IESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17a Abs. 29 idF BGBl. I Nr. 88/2001.

§ 10

§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)