§ 10 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2018

Führungsaufgaben

§ 10.

Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40211275

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