§ 10.
(Verfassungsbestimmung)Diese Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden Verordnungen können schon an dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichfalls am 1. Juni 1981 in Kraft.
(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR40009658
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