§ 10.
(1) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Das Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG, BGBl. Nr. 215/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2012, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.
(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2007 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR40145444
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