§ 109 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2006

Verstoß gegen Anordnungen

§ 109.

Wer

  1. 1. einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,
  2. 2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40076161

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