Verstoß gegen Anordnungen
§ 109.
Wer einer auf § 104 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072264
alte Dokumentnummer
N5197821027L
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