§ 109 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Verstoß gegen Anordnungen

§ 109.

Wer einer auf § 104 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072264

alte Dokumentnummer

N5197821027L

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