Verstoß gegen Anordnungen
§ 109.
Wer
- 1. einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,
- 2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschrift neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12092158
alte Dokumentnummer
N5199961130L
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