§ 108a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 108a.

Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006143

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)