§ 108a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 108a.

(1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

  1. 1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
  2. 2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

    Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

Schlagworte

Versicherungszeiten

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40080819

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