§ 108a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 108a.

Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40050060

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