Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 108a.
Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40050060
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