Umrüstung
§ 107
§ 107. Unter Umrüstung versteht man eine umfangreiche Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Umrüstung
§ 107
§ 107. Unter Umrüstung versteht man eine umfangreiche Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben.
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