§ 107 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

§ 107.

Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu unterrichten.

Schlagworte

Bauartgenehmigungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134595

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