§ 107 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Umrüstung

§ 107.

Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.

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