Gefahr für die Belange der Versicherten
§ 106.
(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
(2) Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde insbesondere
- 1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
- 2. einen Regierungskommissär bestellen,
- 3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner eine Änderung des Geschäftsplans für neu abzuschließende und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge anordnen.
(4) Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Z 1 vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß §§ 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. § 22 Abs. 3 ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.
(5) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072260
alte Dokumentnummer
N5197821023L
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