§ 106 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Gefahr für die Belange der Versicherten

§ 106.

(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(2) Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde insbesondere

  1. 1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
  2. 2. einen Regierungskommissär bestellen,
  3. 3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner für neu abzuschließende und für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge die allgemeinen Versicherungsbedingungen, in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung oder Unfallversicherung auch die Tarife vorschreiben. Soweit es der Zweck der Anordnung erfordert, kann ihre Wirkung auf bestehende Verträge ausgedehnt werden.

(4) Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Z 1 vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß §§ 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. § 22 Abs. 3 ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.

(5) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083679

alte Dokumentnummer

N5199441212J

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