§ 106 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Gefahr für die Belange der Versicherten

§ 106.

(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(2) Hiezu kann die FMA insbesondere

  1. 1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
  2. 2. einen Regierungskommissär bestellen,
  3. 3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2002)

(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die FMA mit Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen einschränken:

  1. 1. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen oder allgemein verwendeten Tarifen.
  2. 2. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen Bedingungen ab.
  3. 3. Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus.
  4. 4. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen vor.

(3a) Wenn eine Gefahr im Sinne des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die FMA eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen anordnen. Die FMA hat diese Entscheidung, wenn es dem Zustandekommen der Bestandübertragung dient, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet mit der Einladung kundzumachen, die Bereitschaft, den Bestand zu übernehmen, dem Versicherungsunternehmen oder der FMA mitzuteilen.

(4) Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Z 1 vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß §§ 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. § 22 Abs. 3 ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028803

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