§ 102c TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Datensicherheit, Protokollierung und Statistik

§ 102c.

(1) Die Speicherung der Vorratsdaten hat so zu erfolgen, dass eine Unterscheidung von nach Maßgabe der §§ 96, 97, 99, 101 und 102 gespeicherten Daten möglich ist. Die Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung und Verbreitung zu schützen. Ebenso ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den Vorratsdaten ausschließlich dazu ermächtigten Personen unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips vorbehalten ist. Die Protokolldaten sind drei Jahre ab Ende der Speicherfrist für das betreffende Vorratsdatum zu speichern. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt der für die Datenschutzkontrolle gemäß § 30 DSG 2000 zuständigen Datenschutzkommission. Eine nähere Beschreibung des Sorgfaltsmaßstabs zur Gewährleistung der Datensicherheit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung festschreiben.

(2) Die gemäß § 102a zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben zu gewährleisten, dass jeder Zugriff auf Vorratsdaten sowie jede Anfrage und jede Auskunft über Vorratsdaten nach § 102b revisionssicher protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst

  1. 1. die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Referenz zur staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO, die der Übermittlung der Daten zugrunde liegt,
  2. 2. in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Aktenzahl der Sicherheitsbehörde,
  3. 3. das Datum der Anfrage sowie das Datum und den genauen Zeitpunkt der erteilten Auskunft,
  4. 4. die nach Datum und Kategorien gemäß § 102a Abs. 2 bis 4 aufgeschlüsselte Anzahl der übermittelten Datensätze,
  5. 5. die Speicherdauer der übermittelten Daten zum Zeitpunkt der Anordnung der Übermittlung,
  6. 6. den Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Vorratsdaten betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über diese Daten verfügt sowie
  7. 7. eine eindeutige Kennung, welche eine Zuordnung der Personen ermöglicht, die im Unternehmen des Anbieters auf Vorratsdaten zugegriffen haben.

(3) Die Speicherung der Protokolldaten hat so zu erfolgen, dass deren Unterscheidung von Vorratsdaten sowie von nach Maßgabe der §§ 96, 97, 99, 101 und 102 gespeicherter Daten möglich ist.

(4) Die gemäß § 102a zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben

  1. 1. für Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit die Protokolldaten gemäß Abs. 2 an die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat sowie
  2. 2. zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an den Nationalrat die Protokolldaten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 an den Bundesminister für Justiz zu übermitteln.

(5) Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches Ersuchen der Datenschutzkommission bzw. des Bundesministers für Justiz zu erfolgen; die Übermittlung an den Bundesminister muss darüber hinaus jährlich bis zum 31. Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.

(6) Über die Protokollierungspflichten nach Abs. 2 hinaus ist eine Speicherung der übermittelten Datensätze selbst unzulässig.

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