§ 102c TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

§ 102c.

(1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiekann kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)