§ 102c TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014

Datensicherheit, Protokollierung und Statistik

§ 102c.

(1) Die Speicherung der Vorratsdaten hat so zu erfolgen, dass eine Unterscheidung von nach Maßgabe der §§ 96, 97, 99, 101 und 102 gespeicherten Daten möglich ist. Die Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung und Verbreitung zu schützen. Ebenso ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den Vorratsdaten ausschließlich dazu ermächtigten Personen unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips vorbehalten ist. Die Protokolldaten sind drei Jahre ab Ende der Speicherfrist für das betreffende Vorratsdatum zu speichern. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt der für die Datenschutzkontrolle gemäß § 30 DSG 2000 zuständigen Datenschutzbehörde. Eine nähere Beschreibung des Sorgfaltsmaßstabs zur Gewährleistung der Datensicherheit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung festschreiben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)

(4) Die gemäß § 102a zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben

  1. 1. für Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit die Protokolldaten gemäß Abs. 2 an die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat sowie
  2. 2. zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an den Nationalrat die Protokolldaten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 an den Bundesminister für Justiz zu übermitteln.

(5) Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches Ersuchen der Datenschutzbehörde bzw. des Bundesministers für Justiz zu erfolgen; die Übermittlung an den Bundesminister muss darüber hinaus jährlich bis zum 31. Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40163159

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