§ 102 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

§ 102

(1) § 102.Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

  1. a) Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und
  2. b) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.

(3) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

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