§ 102 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie

der Vorsitzenden der Fachvertretungen

§ 102

(1) § 102.Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission mit der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim.

(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

(5) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 101 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.

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