§ 102 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Besetzung der Spartenkonferenz

§ 102

(1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

  1. a) sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
  2. b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.

(7) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)