10.11.1. Grundsätzliches
Das Gesetz sieht verschiedene Minderheitenrechte1365 vor, die von einer bestimmten Beteiligungsquote oder von anderen Erfordernissen abhängig sind.
Zum Recht einer 1/3-Minderheit gehört die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Minderheitenvertreter, wenn in einer Generalversammlung wenigstens drei AR-Mitglieder gewählt werden (§ 30b Abs 1).1366